In welchen Fällen ist GPS-Tracking legal?

In welchen Fällen ist GPS-Tracking legal?

Per GPS lassen sich Standorte leicht ermitteln. Hersteller von GPS-Ortungssystemen und handlichen Trackern werben oft mit vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten. Doch für welche Einsätze sind sie zugelassen? Aus rechtlicher Sicht gibt es in vielen Fällen einige Grundregeln zu befolgen und Grauzonen zu beachten.

GPS liefert präzise den Standort

Heutzutage sind Navigationsgeräte und eigentlich alle Smartphones mit GPS (Global Positioning System) ausgestattet. So können Sie beispielsweise anderen Ihren Standort metergenau mitteilen. Online-Landkarten wie Google Maps oder Apple Maps nutzen GPS, um Ihren Standort oder ein Ziel auf den Landkarten, wenn dieses ebenfalls einen GPS-Empfänger besitzt, ebenso genau anzuzeigen.

GPS-Ortungssysteme mit Sender und Empfänger sind aber auch als separate Geräte erhältlich und für viele Situationen praktisch einsetzbar. Sie können die kleinen Empfänger im Auto oder am Fahrrad platzieren, um das Fahrzeug im Falle eines Diebstahls per App aufzufinden, oder sie am Hundehalsband befestigen, damit das Haustier beim Gassigehen nicht verlorengeht. Eltern können kontrollieren, ob das Kind vom Schulweg abkommt oder sich beim Spielen mit Freunden zu weit entfernt. Auch demente Personen können per GPS-Tracker schnell gefunden werden, wenn sie aus sicherer Obhut verschwunden sind. Doch welche Nutzungsmöglichkeiten von GPS-Ortung sind zugelassen?

Praktisch für Haustiere – und mehr?

Die eigenen Haustiere mit einem GPS-Tracker auszustatten, ist selbstverständlich erlaubt und rechtlich kein Problem, da sie Ihr Eigentum sind. Auf diese Weise können Sie nachverfolgen, wo sich Freigänger aufhalten oder etwa aus dem Urlaub beziehungsweise vom Arbeitsplatz aus überprüfen, wo Hunde- und Katzensitter gerade mit Ihrem Liebling unterwegs sind.

Aber dürfen Sie Ihr Kind auch auf diese Weise überwachen? Wie steht es rechtlich mit dem Tracking von dementen oder unzurechnungsfähigen Familienangehörigen? Und darf der Arbeitgeber den Firmenwagen mit GPS ausstatten?

Fahrzeuge tracken

Das Fahrrad mit einem GPS-Tracker auszustatten, um es im Falle eines Diebstahls zu orten und wiederfinden zu können, ist eine praktische Option. Es gibt Modelle, die nur wenige Zentimeter groß sind und unauffällig unter dem Sattel oder einer Flaschenhalterung angebracht werden können. Manche Hersteller bieten sogar Fahrradlichter mit eingebautem GPS-Tracker an, sodass dieses System von außen völlig unsichtbar ist.

Im eigenen Auto oder am Motorrad darf ein solches Ortungsgerät ebenfalls platziert werden. Statten Sie jedoch das Fahrzeug einer anderen Person – auch das von EhepartnerInnen oder anderen Angehörigen – mit einem Tracker aus, begehen Sie eine Straftat. Selbst die Polizei darf nur in Ausnahmefällen wie der Verfolgung von schweren Straftaten, Terrorverdacht oder Vermisstensuche – per Ortung von Mobiltelefonen – auf diese Mittel zurückgreifen.

Kein Vergehen in der Schweiz

Interessant ist, dass es bei unseren Nachbarn in der Schweiz keinen Strafbestand darstellt, das Fahrzeug einer anderen Person – egal ob Verwandte oder Fremde – mit einem GPS-Tracker auszustatten. Das geht aus einem Gerichtsurteil von 2018 hervor.

Arbeitgeber muss Einverständnis einholen

Firmen, die über einen großen Fuhrpark verfügen oder im Transportgewerbe tätig sind, statten ihre Fahrzeuge für gewöhnlich mit einem GPS-System aus. Dies dient allerdings nicht zur Überwachung der MitarbeiterInnen, sondern beispielsweise der Überprüfung und Optimierung von Routen sowie der Verbesserung von Arbeitsabläufen. Über diese Umstände müssen ArbeitnehmerInnen, sofern sie mit derartig ausgestatteten Fahrzeugen unterwegs sind, allerdings unterrichtet werden. Meist ist es im Arbeitsvertrag vermerkt, sodass sie auf diesem Weg ihr Einverständnis geben.

Wenn die Firmenwagen von ArbeitnehmerInnen auch privat genutzt werden dürfen, müssen sie die Möglichkeit haben, das GPS-System ausschalten zu können.

Personen tracken

Personenüberwachung per GPS ist ein schwieriges Thema und rechtlich mit viel Wenn und Aber verknüpft. Grundsätzlich gilt, dass Sie niemanden ohne dessen beziehungsweise deren Zustimmung per GPS orten dürfen. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Darf ich meine Kinder überwachen?

Eltern obliegt eine Fürsorgepflicht sowie das Recht auf Erziehung ihrer Kinder. Sie müssen ihr Bestmögliches tun, um das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen. Wenn in ihren Augen eine Nachverfolgung per GPS-Tracker dazu gehört, etwa um zu überprüfen, ob das Kind sicher zur Schule gekommen ist oder wo es gerade in der Nachbarschaft mit Freunden spielt, so ist das nicht strafbar – solange das Kind noch minderjährig ist.

Allerdings haben Kinder die gleichen Grundrechte wie Erwachsene; auch sie haben ein Recht auf Privatsphäre. Insofern stehen diese beiden gesetzlichen Grundlagen ein wenig im Konflikt zueinander, für den es keine klare Lösung gibt. Am einfachsten ist es wahrscheinlich, wenn Sie Ihren Nachwuchs über die Ortung – beispielsweise über das Smartphone des Kindes beziehungsweise einen Tracker in Form eines Schlüsselanhängers oder einer Kette – in Kenntnis setzen und erklären, dass es Ihnen nur um die Sicherheit geht.

Unzulässig sind in jedem Fall GPS-Tracker, die auch über eine Abhörfunktion, eine sogenannte Monitorfunktion, verfügen. Damit verletzen Sie nämlich nicht nur in größerem Maße die Privatsphäre des Kindes, sondern unter Umständen auch diejenige Dritter, die sich in Hörweite befinden. Schon der Besitz eines solchen Gadgets ist verboten, weshalb die Bundesnetzagentur eine Vernichtung des betreffenden Geräts fordern kann. Kommen Sie dem nicht nach, kann das eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe zu Folge haben.

Senioren per GPS verfolgen

Häufig hört man von Personen, besonders Senioren, die vermisst werden, weil sie sich aus Pflegeeinrichtungen oder ihrem sicheren Umfeld entfernt haben. Wenn sie dement oder verwirrt sind, finden sie nicht mehr von allein zurück, und da sie häufig kein klares Ziel haben, gestaltet sich die Suche schwierig. Mit einem GPS-Tracker könnte man sie schneller finden – aber auch in diesem Fall ist die Ortung nicht unbeschränkt erlaubt. Lediglich mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann eine solche Möglichkeit wahrgenommen werden. Sind sie nicht mehr zurechnungs- oder geschäftsfähig, muss die/der rechtliche BetreuerIn das Einverständnis geben.

Praktische Zusatzfunktionen

Der Nutzen von GPS-Geräten und Tracking-Apps liegt auf der Hand, wenn es um die Sicherheit von Kindern, Demenzkranken oder Haustieren geht. Ist die rechtliche Frage für die NutzerInnen geklärt, können sie in vielen Fällen auf nützliche Zusatzfunktionen zurückgreifen. Ein manuell ausgelöster Notfallknopf sendet ein Signal mit dem Standort an den Empfänger. So können Kinder zum Beispiel schnell um Hilfe rufen, wenn sie mit dem Rad gestürzt sind oder das Gefühl haben, dass sie verfolgt werden. Auch die Einrichtung von „Sicherheitszonen“ ist möglich. So bekommen Sie ein Signal, etwa wenn Senioren das sichere Gelände ihres Heims verlassen oder Haustiere sich zu weit von zu Hause entfernen.

Knackpunkt Datensicherheit

Unabhängig von der rechtlichen Frage, was Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte betrifft, gibt es noch den Datenschutzaspekt. Schließlich speichern sowohl Sender als auch Empfänger eines GPS-Signals Daten, beispielsweise auf dem Smartphone, auf dem die entsprechende Tracking-App installiert ist, oder auf einem externen Server.

Seit 2018 müssen Anbieter eines Tracking-Dienstes angeben, ob und wie lange diese Daten gespeichert werden und was mit ihnen passiert. Sie müssen den Datenschutzerklärungen aktiv zustimmen, können beim Anbieter aber auch auf die Löschung Ihrer Daten bestehen. Sind die Angaben des Anbieters zu diesem Thema unklar, sollten Sie misstrauisch sein und diesen Dienst besser nicht in Anspruch nehmen.


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