Impressum erstellen
1. Was ist ein Impressum?
In Deutschland gilt für Druckerzeugnisse und Online-Veröffentlichungen die Impressumspflicht. Das bedeutet, dass es einen Bereich geben muss, in dem der Herausgeber beziehungsweise der Inhaber der Website sowie seine Adresse und Kontaktdaten zu finden sind. Bei Online-Veröffentlichungen spricht man von der sogenannten Anbieterkennzeichnung. In geschäftlichen E-Mails ist die Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Darin müssen Angaben wie Unternehmensform und der Name des Geschäftsführers vorkommen. Davon zu unterscheiden sind weitere Angaben wie Ausführungen zur Haftung und zum Datenschutz, die oftmals auch als Disclaimer bezeichnet werden. Deren rechtliche Wirksamkeit ist allerdings umstritten.
2. Wer braucht überhaupt ein Impressum?
Das Telemediengesetz regelt eindeutig, welche Webseiten ein Impressum aufweisen müssen.
Telemediengesetz
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien. Neben der für dieses Thema wichtigen Impressumspflicht für Telemediendienste werden die Bekämpfung von E-Mail-Spam, Haftung von Dienstbetreibern, der Datenschutz der Betreiber und das sogenannte Providerprivileg hier geregelt.
In § 5 TMG ist definiert:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten […]“.
Das bedeutet, dass Betreiber einer privaten Homepage theoretisch kein Impressum benötigen. Taucht aber ein Werbebanner auf, etwa weil der Benutzer ein kostenloses Probepaket eines Homepage-Baukasten-Anbieters nutzt, ist hingegen ein Impressum vorgeschrieben. Das gilt generell für alle Webseiten, die ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Dabei muss es sich also nicht zwingend um einen Online-Shop handeln. Bereits die reine Präsentation eines Unternehmens oder ein Affiliate-Programm erfüllen das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses. Im Zweifelsfall sind Homepage-Besitzer mit einem rechtsgültigen Impressum immer auf der sicheren Seite.
3. Was gehört in das Impressum?
In den vergangenen Jahren haben Gerichte mehrfach geklärt, dass die Impressums-Pflicht auch für Seiten in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter, aber auch für Online-Händler auf Plattformen wie eBay gilt. Händler können das Impressum entweder direkt posten oder einen entsprechenden Link zur eigenen Webseite unterbringen. Wichtig ist dabei nur, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und aktuell“ ist. Auch Werbe-E-Mails müssen mit einem Impressum versehen werden, damit sich Nutzer bei Fragen direkt an den Werbetreibenden wenden können.
Auch was die Pflichtangaben im Einzelnen angeht, hilft ein Blick in das Telemediengesetz weiter. Hier sind alle Pflichtangaben, die sogenannte Telemediendienste in ihrem Impressum aufführen müssen, eindeutig aufgelistet. Die zu verwendende Sprache ist nicht definiert. Die Nutzung sollte aber nicht durch die Verwendung einer Fremdsprache erschwert werden. Es empfiehlt sich also, die Website-Sprache(n) zu verwenden.
Name des Seitenbetreibers
Die Betreiber der Webseite müssen den vollständigen Vor- und Nachnamen der verantwortlichen Person veröffentlichen. Im Falle von juristischen Personen (GmbH und AG) sowie bei Personengesellschaften (GbR und OHG) sind neben dem Namen des Vertretungsberechtigten auch die Firmenbezeichnung und die Rechtsform anzugeben.
Anschrift des Seitenbetreibers
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass eine sogenannte „ladungsfähige Adresse“ vorhanden sein muss. Es handelt sich um eine Postanschrift, unter der die Rechtspartei (in diesem Fall der Geschäftsführer) tatsächlich anzutreffen ist. Eine Postfachadresse ist also nicht ausreichend. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der Unternehmenssitz anzugeben.
Kontaktwege: Wie können Webseitenbesucher die Verantwortlichen erreichen
Auch eine E-Mail-Adresse muss das Impressum enthalten. Ob die Angabe einer Telefonnummer notwendig ist, bleibt umstritten. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass ein Kontaktformular ausreichend sein kann, sofern Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Können Homepage-Betreiber dies nicht sicherstellen, ist es ratsam, eine Telefonnummer anzugeben.
Welche Rechtsform wurde gewählt?
Bei juristischen Personen muss das Impressum auch die Rechtsform inkludieren. Das gilt ebenso für Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine weitere Pflichtangabe ist die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Postanschrift. So werden Behörden bezeichnet, an die Bürger sich kostenfrei und anonym wenden können, wenn sie den Verdacht haben, dass mit ihren Angaben Datenschutzrechte verletzt werden. Sofern möglich, sollte auch der Link zur Internetseite der Behörde angegeben werden.
In ein Register eingetragen?
Sofern das Unternehmen in ein
- Handelsregister,
- Partnerschaftsregister,
- Vereinsregister oder
- Genossenschaftsregister
eingetragen ist, müssen der Registerort und die zugeteilte Nummer angegeben werden.
Angaben zum Beruf
Ist die Ausübung des die Website betreffenden Berufes an besondere Befähigungsnachweise (beispielsweise Examen oder Diplom) oder sonstige rechtliche Zugangsvoraussetzungen geknüpft (etwa Architekten oder Rechtsanwälte), so müssen Betreiber das Impressum um folgende Angaben ergänzen:
- Kammerzugehörigkeit (Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer)
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und Name des Staates, in dem diese Berufsbezeichnung erworben wurde
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und Hinweise zum Auffinden dieser
Umsatzsteuer- und Wirtschafts-ID
Sofern vorhanden, müssen Homepage-Betreiber, die Umsatzsteuer- oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum der Webseite angeben. Das betrifft vor allem Webseiten mit einem Online-Shop. Die Nennung der Steuernummer ist hingegen nicht nötig.
Angaben zu Abwicklung oder Liquidation
Sofern sich Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen Webseiten-Besucher darüber im Impressum aufgeklärt werden.
EU-Streitbeilegung und Streitschlichtung
Durch eine EU-Regelung sind alle Online-Händler seit 2016 dazu verpflichtet, den Link zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union auf der Website unterzubringen. Dieser sollte am besten sowohl im Impressum als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht werden.
Seit 2017 müssen Händler auf ihrer Internetseite zusätzlich Angaben dazu machen, ob sie freiwillig an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen möchten oder nicht. Diese Angaben müssen „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein, daher empfiehlt sich auch in diesem Fall, sie im Impressum und den AGB unterzubringen.
Impressums-Pflicht auch für Seiten in sozialen Netzwerken
4. Strafen bei einem nicht vollständigen Impressum
Ein nicht vorhandenes oder unvollständiges Impressum kann für Webseitenbetreiber schnell teuer werden. Wird der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro. Derart harte Strafen werden zwar äußerst selten verhängt, aber bereits durch Abmahnungen können hohe Anwaltskosten entstehen.
Wer kann Vergehen anzeigen?
Abmahnungen können durch die verschiedenen Verbraucherschutzzentralen oder auch durch Mitbewerber bei den Aufsichtsbehörden eingereicht werden, die durch falsche Angaben einen Wettbewerbsnachteil befürchten. Bei unvollständigen oder unkorrekten Angaben wären etwa keine Reklamationen bei einem Online-Shop möglich.
5. Was leistet ein Impressumsgenerator?
Es gibt die bequeme Möglichkeit, das Impressum mit einem Impressumsgenerator zu erstellen. Während der einzelnen Schritte fragt dieser unterschiedliche Angaben bezüglich des Projektes beziehungsweise des Unternehmens ab und fügt die Informationen zu einem ausführlichen Impressum zusammen. Allerdings müssen Benutzer genauestens darauf achten, dass dieser Generator auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist. Andernfalls drohen juristische Konsequenzen. Einige dieser Generatoren ermöglichen auch zusätzliche Angaben, etwa zur Datenschutzerklärung. Das ist besonders dann interessant, wenn externe Inhalte, wie etwa Google-Maps-Karten oder Facebook-Postings eingefügt werden.