Welche Regeln gelten in Fahrradstraßen und -zonen?

Welche Regeln gelten in Fahrradstraßen und -zonen?

Sie tauchen immer öfter im deutschen Stra0enverkehr auf: Fahrradstraßen. Doch entweder liegt die Führerscheinprüfung schon so lange zurück, dass das richtige Verhalten in diesem Sonderbereich nicht gelehrt wurde, oder Sie sind einfacher unsicher, was gilt. Wir zeigen auf, wie Sie sich als VerkehrsteilnehmerIn in einer Fahrradstraße verhalten sollten und welche Regeln gelten.

Welche Regeln gelten in einer Fahrradstraße?

Vielleicht haben Sie sie im Straßenverkehr schon mal bemerkt, waren sich aber unsicher darüber, welche Regeln gelten: Die Rede ist von Fahrradstraßen. Auf diesen gesondert beschilderten Straßen gelten besondere Regeln, die es zu beachten gilt:

  • Ohne zusätzliche Beschilderung dürfen in einer Fahrradstraße nur Fahrräder und E-Scooter unterwegs sein.
  • Zusatzschilder könnten Motorrad- und Autoverkehr zulassen.
  • Für alle VerkehrsteilnehmerInnen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern in der Stunde (kmh/h).
  • Auf Radfahrende ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Während auf gewöhnlichen Straßenfahrbahnen der Fokus auf dem Autoverkehr liegt, werden Fahrradstraßen dort eingerichtet, wo es der Bündelung des Fahrradverkehrs dient und dieser Priorität hat oder erlangen soll. So wird eine sichere Mobilität auf dem Drahtesel ermöglicht. Laut ADAC ist München mit 85 ausgewiesenen Fahrradstraßen der Primus in Deutschland, überraschenderweise dicht gefolgt von Essen, mit für seine Größe überdurchschnittlichen 82 Fahrradstraßen (Stand 2022).

Wie erkenne ich eine Fahrradstraße und wer darf dort fahren?

Fahrradstraßen sind mit einem weißen rechteckigen Schild gekennzeichnet. Darauf befindet sich ein weißes Fahrrad in einem blauen Kries. Darunter steht in schwarzer Schrift das Wort „Fahrradstraße“.

Wer darf in der Fahrradstraße fahren?

Ist die Straße nur mit dem Schild „Fahrradstraße“ versehen, dürfen hier nur Fahrräder und sogenannte „Elektrokleinstfahrzeuge“ durch. Erlaubt sind also „gewöhnliche“ Fahrräder ohne Motor, Pedelecs, die mit elektrische Unterstützung maximal 25 Stundenkilometer erreichen sowie E-Scooter. Zusätzlich zur Ausschilderung werden Fahrradstraßen häufig durch das Aufbringen entsprechender Piktogramme auf der Fahrbahn gekennzeichnet. FußgängerInnen und InlineskaterInnen dürfen die Fahrbahn einer Fahrradstraße nicht mitbenutzen, außer ein Zusatzschild gestattet dies.

Zusatzzeichen kann weitere Verkehrsteilnehmerinnen erlauben

Ist zusätzlich zum Schild „Fahrradstraße“ unterhalb ein Schild mit einem Piktogramm eines Auto und eines Motorrades sowie dem Wort „frei“ montiert, dürfen Kraftwagen und Krafträder diese Strecke unter Rücksichtnahme auf die RadlerInnen mitbenutzen. Dieses Mitbenutzungsrecht kann ferner auch auf einen kleinen BenutzerInnenkreis eingeschränkt werden, nämlich durch das Zeichen „Anlieger frei“ beziehungswiese „Anwohner frei“.

Wer ist AnliegerIn?

AnliegerIn ist, wer ein an der Straße liegendes Grundstück bewohnt, dort BewohnerInnen besuchen möchte oder den Weg für eine Erledigung aufsuchen muss. Es genügt also irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Die Nutzung als Schleichweg sowie das Parken ohne Anliegergrund kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro geahndet werden. Von der Zusatzbeschilderung „Anwohner frei“ profitieren tatsächlich in der Straße Wohnende, da der motorisierte Verkehr insgesamt zurückgeht.

Welche weiteren Regeln für Fahrradstraßen sind in der StVO festgeschrieben?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern (km/h) vor. Sofern Zusatzschilder die Einfahrt von Autos und Motorrädern erlauben, dürfen diese den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Anders als auf gewöhnlichen Straßen dürfen RadlerInnen etwa nebeneinander fahren. Das ist ausdrücklich erlaubt und rechtfertigt kein Drängeln seitens anderen Verkehrsteilnehmenden. Die gesamte Breite der Fahrbahn ist vorrangig für Radfahrende reserviert.

Von diesen Sonderregeln unangetastet bleibt das Vorfahrtsrecht: Wird die Vorfahrt nicht mittels Verkehrszeichen bestimmt, gilt für alle – egal ob RadfahrerIn, MotorradfahrerIn oder AutofahrerIn – rechts vor links. Oftmals werden auf die Fahrradstraße führende Wege aber in Form eines abgesenkten Bordsteins ausgeführt, was dem auf der Fahrradstraße Fahrenden automatisch Vorrang einräumt. Sofern Motorräder und Autos in die Fahrradstraße einfahren dürfen, ist das Parken in dieser erlaubt, sofern keine zusätzlichen Schilder dies einschränken.

Was ist eine Fahrradzone?

Fahrradzonen sind ein relativ neues Phänomen. Diese können seit 2020 ausgewiesen werden. Doch ein kompliziertes Umdenken ist für diese Verkehrsflächen ist kein kompliziertes Umdenken nötig: Hier gelten dieselben Regeln wie in Fahrradstraßen. Die Beschilderung Fahrradzone weist lediglich darauf hin, dass es sich um ein Netz aus mehreren zusammenhängenden Fahrradstraßen handelt, in denen sich Radelnde sicher fortbewegen können.


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