Verkehrstaugliche Fahrradbeleuchtung – das darf nicht fehlen

Verkehrstaugliche Fahrradbeleuchtung – das darf nicht fehlen

Die kürzer werdenden Tage stellen für viele PendlerInnen und AlltagsradlerInnen keinen Grund dar, das Fahrrad stehen zu lassen – schließlich ist es flexibel und sorgt für sportliche Betätigung. Aufgrund der schlechteren Sichtverhältnisse kommt es im Herbst und Winter aber schnell zu brenzligen Situationen. Eine vorschriftsmäßige Beleuchtung sorgt dafür, dass Sie im Verkehr gesehen werden.

Sicher unterwegs, auch in der Dunkelheit

Sehen und Gesehenwerden ist für RadlerInnen unerlässlich. Bevor Sie sich in der dunklen Jahreszeit wieder oder weiter aufs Fahrrad schwingen, sollten Sie also unbedingt überprüfen, ob die Beleuchtung ihres Fahrrads ordnungsgemäß ist. Doch was gehört eigentlich zu einer verkehrstauglichen Fahrradbeleuchtung?

Hier wird in aktive und passive Lichtquellen unterschieden. Unter aktiven Lichtquellen sind strombetriebene Fahrradlampen zu verstehen. Vorgeschrieben sind ein Frontscheinwerfer mit weißem Abblendlicht sowie eine Rückleuchte mit rotem Licht.

Dynamobetriebene Lichter sind nicht zwingend

Im Jahr 2017 wurden die Bestimmungen zu aktiven Lichtquellen vereinfacht. Neben Dynamos sind nun auch Akkus und Batterien als Stromquellen zulässig. Die Halterungen der abnehmbaren Lichter müssen so fest montiert sein, dass sie sich bei der Fahrt nicht verstellen.

Zusätzlich zu den aktiven Lichtquellen muss das Fahrrad mit passiven Lichtern in Form von Reflektoren ausgestattet sein. Vorgeschrieben sind ein großer weißer Frontreflektor und ein roter Reflektor hinten am Fahrrad. Auch die Pedale müssen an den nach vorn beziehungsweise hinten gerichteten Seiten mit Reflektoren versehen sein. Bei den Reifen besteht die Wahl: Sowohl Reifen mit durchgehendem Reflexstreifen als auch jeweils zwei Speichenreflektoren („Katzenaugen“) an jedem Rad sind zulässig. Die Farbe der Reflektoren wird durch die StVZO als Orange definiert.

FahrradfahrerInnen, die ohne korrekte Beleuchtung unterwegs sind, gefährden sowohl sich selbst als auch andere. Sie müssen bei einer Polizeikontrolle mit einem Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro rechnen.

Alle Leuchtmittel müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie die erforderlichen gesetzlichen Vorgaben erfüllen und verkehrssicher sind. Achten Sie auf das entsprechende Prüfzeichen: eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und von einer Nummer. Wer abseits öffentlicher Straßen im Dunkeln Radsport ausübt, etwa Mountainbiking, darf allerdings auch Kopflampen und Fahrlichter ohne K-Nummer nutzen.

Ausrichtung der Frontlampe

Bei der Frontlampe ist zusätzlich zu beachten, dass diese richtig positioniert ist. Während der Fahrt dürfen andere VerkehrsteilnehmerInnen nicht durch das Licht geblendet werden. Hier gilt die Faustregel, dass sich der hellste Fleck während der Fahrt etwa zehn Meter vor dem Fahrrad befinden sollte. Dann wird der Weg gut ausgeleuchtet, aber niemand geblendet.

Optionale Leuchtmittel

Für andere VerkehrsteilnehmerInnen ist es extrem hilfreich, wenn nicht nur das Fahrrad, sondern auch die darauf sitzende Person sichtbar ist. Reflektierende Kleidung sorgt für ein zusätzliches hohes Maß an Sicherheit. Das muss nicht immer gleich eine Warnweste sein – es gibt auch Winterjacken mit unauffälligen, reflektierenden Applikationen.

Für PendlerInnen sind Fahrradrucksäcke ratsam, die mit Reflektoren versehen sind. Rucksäcke bieten sich zudem an, um dort ein zusätzliches, StVO-zugelassenes Rücklicht anzubringen. Das ist besonders bei manchen Rennrädern praktisch, an denen sich kein Licht montieren lässt. Fahrradtaschen, die die Räder verdecken, müssen mit entsprechenden Reflektoren ausgestattet sein.

Nicht jede Beleuchtung ist erlaubt

Blinkende Fahrradlichter mögen zwar besonders auffällig sein und somit verbesserte Sicherheit im Straßenverkehr versprechen, sind in Deutschland aber nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Vorder- als auch Rücklichter. Auch farbiges Licht ist nicht erlaubt. Die Straßenverkehrsordnung regelt klar, das Vorderlichter weiß und Rücklichter rot leuchten müssen.

Regelungen für E-Bikes

E-Bikes und Pedelecs sind rechtlich gesehen Fahrrädern gleichgestellt. Für sie gelten dieselben Vorschriften in puncto Beleuchtung. Es müssen daher dieselben aktiven und passiven Leuchtmittel vorhanden sein.

Eine zusätzliche Vorschrift gibt es allerdings: Laut Gesetz muss der Akku auch nach Ende der Antriebsenergie noch genug Strom liefern, um die Beleuchtung für 1,5 Stunden zu gewährleisten. So soll garantiert werden, dass selbst bei „leerem“ Akku noch eine sichere Fahrt möglich ist.


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