Was ist bei der Steuererklärung in Corona-Zeiten zu beachten?

Was ist bei der Steuererklärung in Corona-Zeiten zu beachten?

Die Corona-Pandemie sorgt bei vielen Menschen für deutliche Änderungen im Alltag. Auch in Finanzfragen ändert sich einiges. Erfahren Sie, welche Besonderheiten Angestellte, Familien und Verrentete bei der Erstellung der Steuererklärung in dieser Zeit beachten müssen und ob sich die Mühe momentan vielleicht besonders lohnt.

Welche Auswirkungen hat das Homeoffice auf die Steuererklärung?

Die pandemischen Ereignisse haben die letzten zwei Jahre ordentlich durcheinandergewirbelt: Es gab Lockdowns und Kontaktbeschränkungen; ständig änderten sich die Regeln in Gastronomie und Einzelhandel. Kurzarbeit und Jobverlust haben auch Folgen für die Steuererklärung. Durch Corona haben ArbeitnehmerInnen, RentnerInnen und Pensionierte viele Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken und damit Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.

Als erste Zusammenfassung könnte gelten: Rechnen sie nicht alles so ab, wie sie es gewohnt sind. Zudem ist die Steuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 für mehr Menschen verpflichtend als in den Vorjahren.

Pendeln zum Arbeitsplatz rückläufig

Vor dem Corona-Ausbruch waren viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als 200 Tage im Jahr im Büro oder in der Arbeitsstätte. Das Arbeiten im Homeoffice bedingt eine deutliche Abnahme von Arbeitswegen und somit auch der Pendelstrecken, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen Kurzarbeit frei hatte, können weder die Homeofficepauschale noch Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt steuerfrei

Ausgezahltes Kurzarbeitergeld ist in der Regel steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Finanzamt diese Sonderzahlungen beim Steuersatz für die übrigen Einkünfte mit einbezieht. Das kann unter Umständen zu einem Steigen des Steuersatzes und somit zu einer Nachforderung seitens des Fiskus führen. ArbeitnehmerInnen, die 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder eine andere Form des Lohnersatzes in entsprechender Höhe erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.

Derzeit auch Küchentisch und Arbeitsecke absetzbar

Bedurfte es für die steuerliche Absetzbarkeit im Jahr 2019 noch eines separaten Arbeitszimmers, werden in Zeiten der Corona-Krise auch der Küchentisch oder die Schreibtischecke im Schlafzimmer vom Finanzamt anerkannt. Pro Tag sind fünf Euro an Werbungskosten bis maximal 600 Euro im Jahr als Pauschale anrechenbar. Eine höhere Summe können Personen ansetzen, die einen separaten Raum nutzen, der so gut wie ausschließlich dem Job dient. Dadurch kann ein Freibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Jahr zusammenkommen.

Anschaffungen für das Homeoffice

Haben Sie sich Arbeitsmittel auf eigene Kosten angeschafft, können Sie diese als Werbungskosten abrechnen. Beispiele für solche Anschaffungen sind ein neuer Laptop, ein Monitor oder Bürostuhl. Auch kleinere Posten wie Stifte oder Blöcke sind absetzbar. Die Bedingung des Finanzamts ist, dass die gekauften Posten mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt werden.

Kosten für Internet, Telefon und Strom

Haben Sie im Abrechnungszeitraum auf Anweisung Ihres Arbeitsgebers im Homeoffice gearbeitet, können Sie angefallene Telefon- und Internetkosten absetzen. Dafür stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

Sie setzen die monatlichen Kosten pauschal mit 20 Prozent der anfallenden Vertragsgebühr fest. Die Anrechenbarkeit ist auf maximal 20 Euro pro Monat begrenzt und steht nur Berufsgruppen wie Lehrern oder Außendienstmitarbeitern offen.

Sie ermitteln die absetzbaren Kosten durch Einzelnachweis. Diese Möglichkeit steht allen Berufsgruppen offen und ist in der Höhe nicht begrenzt. Dazu müssen Sie berufliche Anrufe und Internetnutzung dokumentieren und können dann einen Teil Ihrer Rechnung als Werbungskosten absetzen. Beim Strom gilt: Auch hier verbrauchen Sie bedingt durch die Heimarbeit mehr, als wenn sie im Büro arbeiten würden. Im Internet finden sich mehrere Angebote wie das von Blitzrechner, mit dem Sie den Stromverbrauch von Geräten wie Laptops und Routern berechnen können.

Was ist darüber hinaus von der Steuer absetzbar?

Unabhängig von Corona können unterschiedliche Posten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören

  • Ausgaben für die Arbeit (Jobkosten),
  • Ausgaben für Gesundheit und Pflege,
  • Aufwendungen für Geldanlage und Altersvorsorge sowie neuerdings
  • Investitionen für die Sanierung des Eigenheims, mit dem Ziel, den Energieverbrauch beim Heizen zu senken.

Einzeln oder getrennt abrechnen

Normalerweise ist der Fall für Verheiratete und in eingetragenen Partnerschaften Lebende eindeutig: Es ist für sie in der Regel vorteilhafter, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. So profitieren sie vom sogenannten Ehegattensplitting und sparen Steuern. Bei Steuererklärungen während der Corona-Pandemie kann sich die Sache aber anders darstellen: Hat mindestens einer der Partner eine Abfindung nach Kündigung, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezogen, könnte es sinnvoll sein, auf den Splitting-Vorteil zu verzichten und stattdessen einzeln abzurechnen.

In welches Formular werden die Corona-Ausgaben eingetragen?

Ab der Steuererklärung für das Jahr 2020 gibt es ein neues Formular vom Finanzamt, in dem Freiberufler, Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Betriebe ihre coronabedingten Unterstützungsleistungen auflisten können. In das Formular mit dem Namen „Anlage Corona-Hilfen“ werden Zuschüsse, Überbrückungs- und Soforthilfen eingetragen: Dabei handelt es sich um Betriebseinnahmen, die steuerpflichtig sind. Steuerpflichtige, die keine Corona-Hilfen in Anspruch genommen haben, müssen dies hier ebenso deklarieren.

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein?

Das kommt ganz darauf an, ob Sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, oder dies freiwillig tun wollen.

Zur Steuererklärung verpflichtet

Sofern Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist der Stichtag, an dem das Finanzamt die Unterlagen erhalten haben muss, generell der 31. Juli des Folgejahres. Für die Erklärung 2020 gab es coronabedingt einen Aufschub, da sich das Zusammensuchen der benötigten Nachweise aufwendiger gestalten kann. So wurde der Stichtag um drei Monate verschoben. Ob die Frist auch für die Steuererklärung 2021 verlängert werden wird, ist noch nicht bekannt. Für Steuererklärung Verpflichtete, die ihre Unterlagen für das Jahr 2020 einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein übergeben haben, gilt als Frist der 31. Mai 2022.

Freiwillige Einreichung einer Steuererklärung

Für Personen, für die das Ausfüllen der Steuererklärung nicht verpflichtend ist, kann sich der freiwillige Aufwand dennoch lohnen. Arbeitnehmer können hohe Werbungskosten absetzen, beispielsweise bei einer Fortbildung oder einem Umzug für den Job. Dann stehen die Chancen für eine Rückzahlung gut. Diese Personengruppe kann die Steuererklärung rückwirkend für bis zu vier Jahre einreichen. Die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2017 endet somit am 31.12.2021.


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