Krankenkassenwechsel noch einfacher

Krankenkassenwechsel noch einfacher

Gründe, die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, gibt es viele. Seit Anfang 2021 ist der Wechsel für gesetzlich Versicherte noch einfacher: Die Mindestvertragsdauer wurde auf ein Jahr gesenkt und eine Kündigung beim alten Anbieter ist nicht mehr nötig.

Gründe für einen Wechsel der Krankenkasse

Die Hauptgründe, die Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln, sind

  • geringere monatlich zu leistende Beiträge,
  • ein größeres Angebot an Zusatzleistungen sowie
  • ein besserer Service.

Beispiele für Zusatzleistungen

Ein großer Teil der Krankenkassen-Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben und daher bei allen Versicherern identisch. Nur etwa fünf Prozent sind freiwillige Zusatzleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung, die Übernahme einer Osteopathie-Behandlung oder den Zahnersatz zu besonders günstigen Konditionen handeln.

Bezüglich des Service-Angebots lassen sich zwischen den Krankenkassen ebenfalls Unterschiede ausmachen: Einige bieten eine 24-Stunden-Hotline, über die sich Versicherte in Gesundheitsfragen beraten lassen können. Andere haben einen Online-Bereich im Angebot, der die Speicherung und das Abrufen von Quittungen, Diagnosen und Behandlungsplänen ermöglicht. Auch ein Bonusprogramm, das Vorsorgeuntersuchungen und einen allgemein bewussten Lebensstil belohnt, kann sich für die Versicherten lohnen.

Wettbewerb durch den Zusatzbeitrag

Früher spielte es keine besonders große Rolle, bei welcher der gesetzlichen Krankenkassen die Krankenversicherung abgeschlossen wurde: Die zu zahlenden Beiträge waren einheitlich. Seit Anfang 2015 herrscht deutlich mehr Wettbewerb. Die Politik hat den Zusatzbeitrag mit dem Ziel eingeführt, den Wettbewerb zwischen den einzelnen Kassen zu erhöhen und langfristig die Zahl der Versicherer sowie damit auch die Verwaltungskosten zu verringern.

Der Grundbeitrag liegt seitdem bei allen Kassen bei 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hälftig genau 7,3 Prozent. Um ihre Kosten zu decken, dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag bewegt sich bei den unterschiedlichen Kassen derzeit (Stand: Juni 2021) zwischen 0,35 und 2,70 Prozent.

Wer muss den Zusatzbeitrag bezahlen?

Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte muss den 2015 eingeführten Zusatzbeitrag bezahlen. Dieser wird zusätzlich zum einheitlichen Grundbetrag erhoben. Da die Krankenkassen die Höhe des Zusatzbeitrages selbst aussuchen können, besteht hier die Wahl zwischen einem breiten Leistungsangebot und einem günstigeren Zusatzbeitrag. Regelmäßiges Vergleichen und ein Wechsel können sich also durchaus lohnen.

Bei Arbeitnehmern wird die Last des Zusatzbeitrags seit 2019 paritätisch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitgeber geteilt. Bei Rentnern übernimmt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) die Zahlung der Beitragshälfte auf die gesetzliche Rente. Selbstständige müssen den Zusatzbeitrag hingegen in voller Höhe selbst tragen.

Beispielrechnung

Angenommen, ein Angestellter verdient monatlich 3.000 Euro brutto. Seine Krankenkasse verlangt den einheitlichen Grundbeitrag von 14,6 Prozent sowie einen Zusatzbeitrag von 1,4 Prozent, insgesamt also 16 Prozent. In diesem Fall zahlen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber 240 Euro (219 Euro Grundbeitrag und 21 Euro Zusatzbeitrag).

Gibt es Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Krankenkasse?

Erfreulicherweise müssen Sie keine Voraussetzungen erfüllen, um bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Versicherter aufgenommen zu werden: Jede Krankenkasse, die bundesweit arbeitet, muss per Gesetz jeden Versicherten aufnehmen – ungeachtet von potenziellen Vorerkrankungen oder Behinderungen.

Anders sieht die Lage bei regional arbeitenden Krankenkassen aus: Sie dürfen die Aufnahme vom Wohnort des Antragsstellers abhängig machen. Zudem gibt es sogenannte unternehmensbezogene Betriebskrankenkassen (BKK), die den Kundenkreis auf Mitarbeitende und deren Familienangehörige beschränken. Andere Betriebskrankenkassen haben sich hingegen auch Externen geöffnet.

Gewöhnliche Kündigungsfrist und Sonderkündigungsrecht

Anfang 2021 ist die Mindestlaufzeit einer Krankenkassen-Mitgliedschaft von 18 auf 12 Monate gesunken. Sie sind also flexibler, da Sie schneller den Versicherer wechseln können – etwa, um eine bestimmte Zusatzleistung wie die Beteiligung an einem Fitnessstudio-Vertrag oder die Übernahme der Kosten einer professionellen Zahnreinigung zu profitieren. Eine Kündigung seitens der Krankenkasse ist rechtlich nicht möglich. Allerdings kann die Kasse die Übernahme von Kosten auf Notfälle beschränken, sofern Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich entrichten. Zuvor werden Sie allerdings von Ihrem Versicherer über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung informiert.

Sonderkündigung bei Erhöhung

Führt Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht diesen, haben Sie als Mitglied ein Sonderkündigungsrecht: Sie können die Krankenkasse bis zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung rechtlich wirksam wird, wechseln.

Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt immer

Unabhängig von Mindestlaufzeiten und dem Sonderkündigungsrecht, gilt eine Frist von zwei Monaten, bevor eine abgeschlossene Mitgliedschaft bei der Krankenkasse wieder gekündigt werden kann.

Nicht kündigen, sondern neuen Vertrag abschließen

Haben Sie sich für eine neue Krankenkasse entschieden und Sie erfüllen die Zweimonats-Frist, ist es künftig nicht mehr nötig, den Vertrag bei der alten Krankenkasse zu kündigen: Diesen Schritt übernimmt der neue Anbieter mittels eines elektronischen Meldeverfahrens für Sie. Die Angst vor Formalitäten ist also unbegründet.