Umtauschpflicht für alte Führerscheine

Umtauschpflicht für alte Führerscheine

Den Führerschein setzen viele mit Freiheit und vor allem Flexibilität gleich. Wenn Ihre Führerscheinprüfung schon einige Jahrzehnte zurückliegt, haben Sie vielleicht sogar noch einen „Lappen“ – also ein graues oder rosafarbenes Dokument aus Papier. Letztere Version wurde bis Ende 1998 ausgegeben. Diese Führerscheine müssen je nach Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum gegen ein Dokument im Chipkartenformat getauscht werden.

Stufenweiser Umtausch

Mit zwei Papierführerscheinen und dem EU-Führerschein im Chipkartenformat ist die Vielfalt an gültigen Dokumenten in Deutschland bereits groß. Ähnlich sieht es in vielen Nachbarländern aus. Die Pflicht, Führerscheine nach einer gestaffelten Liste umzutauschen, hat vor allem zwei Hintergründe: Dadurch soll zum einen die Anerkennung bei einer Verkehrskontrolle einfacher fallen. Zum anderen sollen alle Führerscheine, die sich in der EU im Umlauf befinden, ein fälschungssicheres und einheitliches Design erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Egal, ob Sie noch einen „grauen Lappen“, die „rosa Pappe“ oder bereits einen Führerschein im Chipkartenformat besitzen: Bis 2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem Stichtag 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in einen aktuellen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise, und zwar nach Geburtsjahren.

Welche Fristen gelten?

Bei Führerscheinen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gilt eine Staffelung nach dem Geburtsjahr. Welche Fristen gelten, entnehmen Sie der folgenden Tabelle.

GeburtsjahrSpätestes Umtauschdatum
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Stichtage für den Umtausch von Führerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden.

Für Führerscheine, die seit dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten andere Regelungen. Hier kommt es auf das Ausstellungsjahr des Dokumentes an:

Ausstellungsjahr des FührerscheinsSpätestes Umtauschdatum
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Stichtage für den Umtausch von Führerscheinen, die seit 1999 ausgestellt wurden.

Auch bei Führerscheinen, die seit 1999 ausgestellt wurden, gilt die Sonderregel, dass FührerscheininhaberInnen, die vor dem Jahr 1953 geboren sind, das Dokument erst zum 19. Januar 2033 umtauschen müssen.

Begrenzung der Gültigkeitsdauer

Für alle Führerscheine der Klasse B, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt: Sie haben keine unbegrenzte Gültigkeit mehr, sondern müssen jeweils nach 15 Jahren ausgetauscht werden. Für MotorradfahrerInnen gelten dieselben Umtauschfristen. Durch ein aktuelles Foto der Fahrerin oder des Fahrers sowie diverse Sicherheitsmerkmale sollen Missbrauch und Fälschungen erschwert werden.

Wo kann der Führerschein getauscht werden?

Der Führerscheintausch ist ausschließlich bei der Führerscheinstelle des aktuellen Wohnortes möglich. Es empfiehlt sich, sich vorab über Öffnungszeiten und potenziell nötige Terminvereinbarungen zu informieren.

Muss eine neue Fahrprüfung abgelegt werden?

Nein, beim Umtausch des Führerscheins handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit. Die Erneuerung des Dokuments ist weder mit einer ärztlichen Untersuchung noch einer erneuten Fahrprüfung verbunden.

Welche Unterlagen werden für den Umtausch verlangt?

Um den Führerschein umtauschen zu können, wird Folgendes benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • aktueller Führerschein
  • biometrisches Passfoto
  • Gebühr von etwa 25 Euro

Besonderheit: Wurde der Führerschein in Papierform nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, wird zusätzlich die sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde benötigt. Diese lässt sich aber per Post, telefonisch und auch online beantragen, sodass keine mitunter weite Reise zu dieser Behörde nötig ist. Der Nachweis wird dann postalisch an die aktuelle Führerscheinstelle gesendet.

Welche Strafen sind bei unterlassenem Umtausch zu befürchten?

AutofahrerInnen, die ihren Führerschein nicht umtauschen, müssen mit einem Verwarngeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Die einzelnen Bundesländer können in Ausnahmefällen von einer Strafe absehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es coronabedingt zu längeren lockdown- oder krankheitsbedingten Schließungen der Fahrerlaubnisbehörde gekommen ist. Das Ablaufdatum des Führerscheins bedeutet schließlich nur, dass das Dokument seine Gültigkeit eingebüßt, nicht aber der Fahrer oder die Fahrerin ihre Fahrerlaubnis verloren haben.


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